Was ist Novel Food?
Novel Food beschreibt Stoffe, die in der Europäischen Gemeinschaft nicht vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Diese werden als “neuartig” bezeichnet und müssen nach europäischem Recht zunächst einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Sie unterliegen außerdem einer Kennzeichnungspflicht.
Solche Novel Foods können zum Beispiel Lebensmittel aus anderen Ländern und Kulturkreisen sein, die in Deutschland bislang unter keine konkrete Verordnung fallen. Oder Stoffe, die durch neuartige Verfahren entstehen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) listet folgende Lebensmittel als Kandidaten für Novel Foods:
- mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur
- aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen
- aus Materialien mineralischen Ursprungs
- aus Pflanzen oder Pflanzenteilen
- aus Tieren oder deren Teilen
- aus Zell- oder Gewebekulturen
- die durch ein neuartiges, nicht übliches Verfahren hergestellt wurden
- aus technisch hergestellten Nanomaterialien
- die Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe sind
- die ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln als nicht neuartig gelten und nun in anderen Lebensmitteln verwendet werden sollen
Zulassung eines "neuartigen" Lebensmittels
Befindet sich ein Lebensmittel nicht auf der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel, muss ein Zulassungsantrag bei der Europäischen Kommission gestellt werden.
Das Zulassungsverfahren wird einzig von der Europäischen Kommission getragen, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) steht ihr dabei zur Seite. Die jeweiligen Mitgliederstaaten sind an dem Prozess nicht beteiligt und werden nur über die Entwicklungen in Kenntnis gesetzt.
Traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
Als Drittländer werden hier solche Staaten bezeichnet, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Besitzt ein Produkt eine "Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel", so kann anstatt durch einen Zulassungsantrag per (vereinfachter) Meldung bei der europäischen Kommission angemeldet werden. Diese Regelung gilt für:
- Mikroorganismen, Pilze, Algen
- Tiere
- Pflanzen
- Zell- oder Gewebekulturen
Erheben die Mitgliedsstaaten, die Europäische Kommission und der EFSA innerhalb einer Frist von vier Wochen keinen begründeten Einwand, trägt die Kommission das Lebensmittel in die Unionsliste ein. Werden allerdings Einwände erhoben, kann eine Aufnahme nur noch über das Zulassungsverfahren mit verkürzten Fristen erfolgen.